Satzung

Der Verein wurde unter der Registernummer "VR 5020" am 12.11.2012 beim Amtsgericht Marburg eingetragen. Das Finanzamt Marburg-Biedenkopf hat mit Schreiben vom 18.09.2014 die Gemeinnützigkeit anerkannt. Steuer-Nr. 31 250 61365 - K02

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Religionskundliche Sammlung und das Fachgebiet Religionswissenschaft in Marburg“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung des Studiums, der Forschung und Lehre und der Öffentlichkeitsarbeit des Fachgebiets Religionswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg sowie der Unterstützung der Religionskundlichen Sammlung bei Aufbau, Erhalt, Erforschung und Präsentation ihrer Bestände. Dabei sollen das Fachgebiet Religionswissenschaft und die Religionskundliche Sammlung der Philipps-Universität Marburg – im Folgenden Religionskundliche Sammlung/Religionswissenschaft in Marburg bezeichnet – ideell und finanziell unterstützt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Unterstützung der Arbeit der Religionskundlichen Sammlung durch Förderung der Außendarstellung, Unterstützung bei Ausstellungsprojekten, Ankäufen und anderen Aspekten der Museumsarbeit wie z.B. Restaurationen.
  • Information der Öffentlichkeit über religionswissenschaftliche Projekte und Ausstellungen.
  • Förderung von Gastvorträgen und Vortragsreihen.
  • Förderung des wissenschaftlichen und studentischen Austauschs mit in- und ausländischen Institutionen.
  • Förderung des interdisziplinären Austauschs.
  • Förderung von studentischen Projekten.
  • Förderung des Austauschs zwischen Studierenden, Ehemaligen und Mitarbeitern/innen der Religionswissenschaft/Religionskundlichen Sammlung
  • Alle weiteren Aktivitäten, die den Vereinszielen dienen.


Der Verein wahrt politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen des Vorstandes können angemessen erstattet werden.

(4) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und der Religionskundlichen Sammlung und dem Fachgebiet Religionswissenschaft in Marburg langfristig verbunden sind.
Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) sind natürliche und juristische Personen, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen oder auf dem Wege der elektronischen Datenfernübertragung gestellten Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Für den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft sind die Empfehlungen von zwei ordentlichen Mitgliedern des Vereins beizufügen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Als Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen berufen werden, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

1 a. Austritt,
2 b. Ausschluss oder
3 c. Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge jährlich erhoben.

(2) Die Höhe der Jahresbeiträge wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen wie z. B. begründete Zahlungsunfähigkeit Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags sind Ehrenmitglieder befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein und führt die Geschäfte. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand ist exekutiven Aufgaben verpflichtet. Er entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne der unter § 2 genannten Vereinsziele. Übersteigen die Ressourcen des Vereins die möglichen förderungswürdigen Projekte, so entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der Mittel.
Der Vorstand ist Ansprechpartner insbesondere für den organisatorischen Ablauf der Vereinsarbeit und ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jede/n der beiden Vorsitzende/n allein vertreten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl einzeln gewählt. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Unabhängig von der Amtszeit bleibt ein Vorstand bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt.

(5) Der Vorstand sollte sich mindestens zweimal jährlich zu einer Vorstandssitzung treffen. Diese kann auch als Telefonkonferenz stattfinden. Beschlüsse können unabhängig von Vorstandssitzungen durch Entscheidungen im Umlaufverfahren getroffen werden.

(6) Der Vorstand kann sich zur Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist insbesondere zuständig für:

1. Wahl des Vorstandes
2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
3. Entlastung des Vorstands
4. Ausschluss von Mitgliedern
5. Satzungsänderungen
6. Die Auflösung des Vereins sowie Beschluss über die Verwendung seines
Vermögens bei Auflösung

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird oder sie vom Vorstand im Interesse des Vereins als erforderlich erachtet wird. In beiden Fällen müssen die Gründe angegeben werden.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief und beigefügter Tagesordnung einberufen. Sofern das Mitglied über eine E-Mail-Anschrift verfügt, kann der postalische Weg durch E-Mail ersetzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist auch diese/r verhindert, leitet die Versammlung ein weiteres Vorstandsmitglied. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen sowie über Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit ist gewährleistet, wenn zur Mitgliederversammlung fristgemäß eingeladen wurde. Stimmrechte sind persönlich und können nicht übertragen werden.

(5) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung erforderlich.

(6) Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht auf Teilnahme, das Recht zur Wortmeldung und Antragstellung auf der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist auf die ordentlichen Mitglieder beschränkt.

(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Protokollführenden und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

(8) In Zweifelsfällen entscheidet der Versammlungsleiter über die Art und Weise der Beratung und Beschlussfassung.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihr Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Philipps-Universität Marburg, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu gleichen Teilen zugunsten der Religionskundlichen Sammlung und des Fachgebiets Religionswissenschaften zu verwenden hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 11 Übergangsvorschriften

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit dies zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich ist. Diese Änderungen der Satzung erfolgen durch schriftlichen Beschluss, der von den Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet werden muss.

 

Marburg, den 5.9.2012